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Allgemeine Geschäftsbedingungen der “Fleurmont Werbetechnik”

§ 1 Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge. Die Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn Aufträge an uns vergeben werden. Nebenabreden, gleich welcher Art, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und bestätigt worden sind. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Einer Einbeziehung von AGB’s des Auftraggebers in Aufträge wird vorsorglich widersprochen.

§ 2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. An den Vorentwürfen, Vorschlägen, Reinzeichnungen und Texten sowohl für Print- bzw. Weberzeugnisse behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
2.2. Bei jedem Verstoß gegen § 2.1. hat uns der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der im Auftrag vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten
2.3. Wir übertragen dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Wir bleiben n jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.5. Wir haben das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt unser Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 3. Angebote
3.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die darin gemachten Angaben und Preise, Maße und Gewichte, Beleuchtungsstärke, Stromverbrauch etc. gelten nur angenähert. Die Einholung der baupolizeilichen oder sonstigen Genehmigungen ist Sache
des Bestellers.
3.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt sind.
3.3. Die verbindliche Ausführung liegt erst nach Erstellung der 1 : 1 Zeichnung (Grafik) und der technischen Auftragserklärung fest. Bei Aufträgen, die einschließlich Montage angeboten und verkauft werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne die niederspannungsseitige Installation sowie ohne die Gestellung eines evt. notwendigen Montagegerüstes.
Alle u.U. anfallenden Maurer-, Verputz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten sind im Preis ebenfalls nicht enthalten.
3.4. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Auftraggeber verlangt werden, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 4 Lieferung, Versand, Lieferfristen, Lieferverzug, Schadensersatz
4.1. Wird die Ware nicht vom Auftraggeber direkt in unseren Geschäftsräumen abgeholt bzw. nicht direkt von uns übergeben, so gilt folgendes: Der Versand erfolgt ausdrücklich per Nachnahme, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Empfängers, wobei wir den Vertrag dadurch erfüllen, daß wir die Ware dem Spediteur bzw. Frachtführer oder einer anderen Frachtperson übergeben. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß der Tag der Absendung der Ware bzw. Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer der Übergabe und Ablieferung gleichsteht, auch wenn kein Versendungskauf (§447 BGB) vorliegt. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs von uns gelieferter Waren geht mit der Übergabe bzw. Absendung entsprechend den vorgenannten Vorschriften auf den Käufer über. Der Beginn der Gewährleistungsfrist wird mit dem Tag der Absendung bzw. Übergabe der Ware gemäß den vorstehenden Bestimmungen in Gang gesetzt.
4.2. Liefertermine bedürfen der Schriftform und werden so weit als möglich eingehalten, sind jedoch unverbindlich, das heißt ca.- Termine und keine Fixtermine, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Fixtermin schriftlich zugesagt worden. Eine verbindliche Lieferfrist setzt insbesondere die vorherig Zahlung bzw. Anzahlung nach § 5.1. voraus. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Geschäft verlassen hat.
4.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.5. Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Ausfall eines wichtigen Arbeitsstücks etc. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche jedweder Art zu stellen. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz erfordern Verzug und eine angemessene Nachfristsetzung durch den Auftraggeber, wobei die Nachfrist der Art und dem Umfang des Auftrags angemessen sein muss. Geraten wir in Verzug, so ist die Schadensersatzpflicht auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4.7. Schadensersatz wird im Übrigen nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei
Vorsatz gewährt.
4.8. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unserem gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir nach erfolgtem Rücktritt Schadenersatz, so beträgt dieser 25 % des vereinbarten Nettopreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Zahlungen sind wie folgt zu leisten: Rechnungen bis 500,- Euro sind sofort netto zahlbar. Bei höheren Beträgen ist der Besteller verpflichtet, % Anzahlung bei Auftragserteilung zu leisten. Der restliche Werklohn ist bei Abnahme fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung
zu zahlen.
5.2. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers
zusätzlich ausgeführt werden, werden Material und Lohn nach Aufwand berechnet.
5.3. Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder zurücktreten. Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten ist beschränkt auf dasselbe Rechtsverhältnis.
5.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug nach Rechnungserhalt, soweit nicht anders vereinbart.

§ 6 Gewährleistung und Haftung
6.1. Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferung und Mengenabweichungen gegenüber Kaufleuten sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Gegenübern Verbrauchern gilt bezüglich offensichtlicher Mängel gleiches.
6.2. Die Gewährleistung beträgt für Unternehmer 12 Monate, beginnend gem. § 4 dieser Bedingungen. Diese Gewährleistung beschränkt sich auf die gelieferte Ware; nicht auf Folgeschäden, sowie auf Schäden oder Störungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. Für Farbechtheit der Artikel, Farbabweichungen von Katalogabbildungen bzw. -angaben sowie Leistungsabweichungen von Herstellerangaben übernehmen wir keine Gewährleistung. Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir ohne Einfluss sind, unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung usw. sind von uns nicht zu verantworten. Für Glas, Lampen und Leuchtstoffröhren wird keine Garantie gewährt. Die Ausführung von Garantiearbeiten durch Dritte entbindet uns von unserer Gewährleistungspflicht. Wir behalten uns das Recht auf Nachbesserung vor.
6.3. Wir haften nicht für den Verlust von Datensätzen im Zusammenhang mit Gewährleistungs- und Wartungsarbeiten an Hard- und Software. Dasselbe gilt, falls im Rahmen derartiger Arbeiten Daten des Kunden verändert oder zerstört werden.
6.4.Jegliche Gewährleistungsansprüche verfallen, wenn der Auftraggeber nicht von uns genehmigte Zusatzgeräte anbringen oder Reparaturen von Personal durchführen lässt, das nicht von autorisiert ist, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß eine aufgetretene Störung nicht hierauf zurückzuführen ist.

§ 7. Montage
Auf Wunsch wird die Montage gelieferter Anlagen auch niederspannungsseitig durch unsere Monteure ausgeführt. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
Für Liefer- und Montagefahrzeuge müssen an der Baustelle die Anfahrt und das Parken möglich sein. Die Bereitstellung von Baustrom, wie etwa für Schweißarbeiten, und einem für die Montagearbeiten notwendigen Baugerüst ist eine bauseitige Leistung.

§ 8. Fremdleistungen
8.1. Wir sind berechtigt, bei einem weiteren Unternehmen die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in eigenem Namen quasi als Vermittler zu bestellen.
8.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von uns abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle gelieferten Waren und Programme bleiben solange unser Eigentum, bis der Auftraggeber alle aus unserer Geschäftsbeziehung entstanden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vollständig erfüllt hat.
9.2. Der Auftraggeber hat die Waren bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug ist der Wiederverkäufer verpflichtet, auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden Forderungen bekanntzugeben. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, dürfen die Waren insbesondere nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden.
9.3. Bei Weiterveräußerung des auf unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Kaufgegenstandes bzw. der Kaufgegenstände an Dritte – gleichgültig ob Weiterverkauf oder Einbau in Bauwerken oder Grundstücken – wird die Forderung des Käufers gegen den Dritten bis zur Höhe des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Kaufpreises incl. Mwst. an uns abgetreten. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug, gilt die Forderung gegen den Dritten über den Betrag des Kaufpreises hinaus weiter bis zum dem zusätzlichen Betrag unseres Verzugsschadens als abgetreten. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung bekanntzugeben.
9.4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Wir sind berechtigt, über die herausverlangte Lieferung nach Ankündigung anderweitig zu verfügen und nach Zahlung den Auftraggeber binnen üblicher Lieferfrist neu zu beliefern, wobei unter Zahlung sowohl die ursprüngliche Kaufpreiszahlung wie auch eine Schadenersatzleistung entsprechend § 4.7. dieser Vereinbarung zu verstehen ist.
9.5. Bei Lieferung von Nutzungsrechten an Programmen gelten Eigentumsvorbehalte. Für den Fall des Rücktritts unter der Rücknahme von Vorbehalten hat der Auftraggeber auch alle Sicherungskopien herauszugeben oder nachweislich zu löschen, auf denen das Programm enthalten ist.

§ 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist unser im Kaufvertrag genannter Sitz in Rodgau.
10.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Seligenstadt.
10.3. Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Seligenstadt.
10.4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen der Beteiligten findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.